BGH - Beschluß vom 27.01.2005
IX ZB 270/03
Normen:
InsO § 4a § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 881
DZWIR 2005, 294
FamRZ 2005, 883
MDR 2005, 893
NJW-RR 2005, 775
NZI 2005, 273
Rpfleger 2005, 327
WM 2005, 527
ZIV 2005, 120
ZInsO 2005, 265
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2003

Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im Eröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZB 270/03

DRsp Nr. 2005/3073

Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im Eröffnungsverfahren

»a) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.).b) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.«

Normenkette:

InsO § 4a § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: