BayObLG - Beschluss vom 03.09.2003
3Z BR 113/03
Normen:
InsO § 103 § 106 § 115 § 117 ; GBO § 13 § 15 ; BGB § 164 § 167 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003, 221
BayObLGZ 2003, Nr. 41
FGPrax 2003, 289
KTS 2004, 142
NZI 2004, 499
NotBz 2004, 158
ZfIR 2004, 34
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 8141/02
AG Nürnberg,

Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags - Kostenverteilung bei Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Grundstücksübertragung - Zulassung der Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 113/03

DRsp Nr. 2003/13281

Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags - Kostenverteilung bei Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Grundstücksübertragung - Zulassung der Beschwerde

»1. Zu den Voraussetzungen wirksamer Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers einer Immobilie. 2. Stimmt der Insolvenzverwalter der Übereignung einer Immobilie, die durch Eintragung einer Vormerkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert war (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO), zu, ohne in das Veräußerungsgeschäft im Übrigen einzutreten (§ 103 Abs. 2 InsO), löst dies keine Kostenschuld zulasten der Insolvenzmasse für eine gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung vorgenommene Löschung von Grundpfandrechten aus. 3. Die Zulassung der weiteren Beschwerde wird zweckmäßigerweise im Entscheidungssatz ausgesprochen; die eindeutige Zulassung in den Beschlussgründen genügt jedoch.«

Normenkette:

InsO § 103 § 106 § 115 § 117 ; GBO § 13 § 15 ; BGB § 164 § 167 ;

Gründe:

I.