OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.03.2004
21 U 9/03
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 291 ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 292 ; BGB § 987 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 433
ZIP 2004, 2064
ZInsO 2004, 868
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 657/02

Verzinsung und Nutzungsherausgabe beim insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 21 U 9/03

DRsp Nr. 2004/7663

Verzinsung und Nutzungsherausgabe beim insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch

»1. Ist als insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch die Zahlung einer Geldsumme geschuldet, so hat der Anfechtungsgegner gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf den zurückzugewährenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob er tatsächlich Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat oder hätte ziehen können. 2. Zinsen, Herausgabe gezogener Nutzungen und Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen schuldet der Anfechtungsgegner erst ab Entstehung des Rückgewähranspruch mit Insolvenzeröffnung. 3. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ist von vornherein der Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger entzogen.«

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 291 ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 292 ; BGB § 987 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend K.). Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe oder Verzinsung für einen gem. § 143 InsO von der Beklagten an den Kläger zurückgewährten Betrag von 9.936.510,48 DM.