Der Klägerin war als Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 14.11.2003 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.11.2003, die zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.
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