OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.02.2004
13 W 57/03
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1205
OLGReport-Stuttgart 2004, 260
ZInsO 2004, 556
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 333/03

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit für den Insolvenzverwalter beim Prozesskostenhilfebewilligungsantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 13 W 57/03

DRsp Nr. 2004/4723

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit für den Insolvenzverwalter beim Prozesskostenhilfebewilligungsantrag

»Der PKH begehrende Insolvenzverwalter darf nur auf den nach Abzug der Massekosten und Masseschulden verbleibenden Restbarbestand verwiesen werden, der nicht anderweitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt wird. 2. Abzuziehen ist insbesondere die voraussichtlich anfallenden Insolvenverwaltervergütung. 3. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters auszugehen. Das Gericht ist zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters ebenso wenig verpflichtet wie zur Überprüfung der Berechtigung der im Insolvenzverfahren bisher getätigten Ausgaben.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 11 ;

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin war als Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 14.11.2003 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.11.2003, die zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.