OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2012
20 W 415/11
Normen:
GBO § 22; InsO § 88;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld - OH-518-7 - 18.08.2011,

Voraussetzungen der Löschung von Zwangshypotheken

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 20 W 415/11

DRsp Nr. 2013/24299

Voraussetzungen der Löschung von Zwangshypotheken

Für die Löschung von Zwangshypotheken, die von der Rückschlagsperre des § 88 InsO betroffen sind, genügt der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 GBO nicht, sondern hierzu ist die Löschungsbewilligung des Zwangshypothekars erforderlich (Festhaltung OLG Frankfurt, 31. Juli 2012, 20 W 187/12).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 30.164,-- EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 22; InsO § 88;

Gründe:

I.

Im Grundbuch ist als Alleineigentümer des Grundbesitzes Grundbuch von O1 Blatt ..., Grundbuch von O2 Blatt ... und Grundbuch von O3 Blatt ... Herr A eingetragen. Des Weiteren ist er im Grundbuch von O2 Blatt ... als Miteigentümer zu 1/6-Anteil eingetragen.

In sämtlichen eingangs bezeichneten Grundbuchblättern wurde am 03. Dezember 2010 jeweils in Abt. II vermerkt, dass über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (11 IN .../10 Amtsgericht Bad Hersfeld - Insolvenzgericht).