OLG Celle - Beschluss vom 22.12.2009
13 W 94/09
Normen:
ZPO § 116; InsO § 207;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/09

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 13 W 94/09

DRsp Nr. 2010/10394

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs.1 InsO im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags zu berücksichtigen, wenn für ihre erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eine gemäß § 114 ZPO hinreichende Aussicht besteht.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2009 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 116; InsO § 207;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragsteller nicht in der Lage, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen.