Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2009 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragsteller nicht in der Lage, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
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