BayObLG - Beschluss vom 21.07.2004
3Z BR 130/04
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 5 ; ZPO § 86 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2097
BayObLGReport 2004, 436
DB 2004, 2258
FGPrax 2004, 297
GmbHR 2004, 1344
NZG 2004, 1164
Rpfleger 2004, 707
ZIP 2004, 2204
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 13768/03
AG München,

Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH

BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 130/04

DRsp Nr. 2004/14149

Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH

»Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft ist kein Raum, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist. Diese wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, auch wenn diese vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist, nicht berührt.«

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 5 ; ZPO § 86 ;

Gründe:

I.