Vermögenswerte, deren Realisierung zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung noch nicht abgeschlossen ist, können durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss der Nachtragsverteilung vorbehalten werden (vgl. BGH v. 10.02.1982 –
Insbesondere können insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche einer Nachtragsverteilung vorbehalten und damit die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters über die Verfahrensbeendigung hinaus aufrechterhalten werden (vgl. BGH v. 10.02.1982 –
So besteht die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren abzuschließen, auch wenn noch ein Anfechtungsprozess anhängig ist. Die Vermögenswerte, die einer Nachtragsverteilung vorbehalten werden sollen, müssen konkret bezeichnet werden. Ein pauschaler Vorbehalt ist nicht möglich. Eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dagegen nicht erforderlich.
Steuererstattungsansprüche können einer Nachtragsverteilung vorbehalten werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Ansprüche handelt, die der Masse gebühren. Für Veranlagungszeiträume nach Verfahrensaufhebung kommt eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht. Umgekehrt muss aber wohl noch keine Steuererklärung durch den Verwalter oder den Schuldner bei den Finanzbehörden eingereicht worden sein (BGH v. 12.01.2006 – IX ZB 239/04). Die mit dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung einhergehende Beschlagnahmewirkung verhindert die Möglichkeit, gegen den Anspruch mit Insolvenzforderungen aufzurechnen (BFH v. 28.02.2012 – VII R 36/11; FG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2010 – 10 K 15202/09).
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