LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2005
4 Sa 92/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 b, 5 ; InsO § 182 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1061/04

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Insolvenzforderungen - eingeschränkte Bindung des Berufungsgerichts an Urteilsstreitwert bei nur teilweisem Obsiegen - keine Ersetzung der Zulassung des Rechtsmittel durch fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 92/05

DRsp Nr. 2005/11964

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Insolvenzforderungen - eingeschränkte Bindung des Berufungsgerichts an Urteilsstreitwert bei nur teilweisem Obsiegen - keine Ersetzung der Zulassung des Rechtsmittel durch fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. Nach § 64 Abs. 5 ArbGG hat der Kläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; einfaches Bestreiten mit Nichtwissen genügt damit nicht.2. Im Falle des teilweisen Obsiegens des Berufungsführers bindet der vom Arbeitsgericht festgesetzte Urteilsstreitwert, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist, die Berufungsinstanz nur insofern, als der Beschwerdewert dann nicht höher sein kann als der Urteilsstreitwert.3. Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO); damit ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Verhältnisse von Teilungs- und Schuldenmasse zu ermitteln, wobei bei der Berechnung die bestrittene Forderung und zwar mit einer der Wahrscheinlichkeit entsprechenden Quote zu berücksichtigen ist. 4. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Zulassung eines Rechtsmittels.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 b, 5 ; InsO § 182 ;

Tatbestand: