Einschränkung von Leistungen

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Freiwillige Sonderleistungen

Gewährt der Arbeitgeber echte freiwillige Sonderleistungen, auf die weder aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung noch aus dem Einzelarbeitsvertrag Anspruch besteht, so kann mangels rechtlicher Bindung die einseitige Nichtgewährung (BAG, Urt. v. 30.07.2008 – 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173) oder alternativ – wenn vorbehalten und AGB-konform (§ 308 Nr. 4 BGB) – der Widerruf erklärt werden (BAG, Urt. v. 20.04.2011 – 5 AZR 191/10, NZA 2011, 796). Unwirksam ist allerdings eine Kombination beider Vorbehalte (BAG, Urt. v. 14.09.2011 − 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81). Das beinhaltet auch eine zukünftige Kürzung oder gar vollständige Einstellung von Sonderzahlungen, sofern sie nicht Leistungsentgelt sind.

Ohne Vorbehaltserklärung kann aufgrund betrieblicher Übung – i.d.R. dreimalige Leistung ohne Vorbehalt und dadurch Schaffung eines Vertrauenstatbestands – ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Weitergewährung bestehen. Eine Einschränkung oder der Wegfall dieser Zuwendungen sind dann einseitig nur durch Änderungskündigung (siehe Teil 14/1.1.2.2) oder einvernehmlich durch Vertrag möglich. Seine Rechtsprechung zur Möglichkeit einer für Arbeitnehmer nachteiligen "gegenläufigen" betrieblichen Übung (BAG, Urt. v. 26.03.1997 – 10 AZR 612/96, AP Nr. 50 und BAG, Urt. v. 04.05.1999 – 10 AZR 190/98, AP Nr. 55, jeweils zu § 242 BGB "Betriebliche Übung") hat das Bundesarbeitsgericht wieder aufgegeben (BAG v. 18.03.2009 – 10 AZR 281/08, NZA 2009, 601).