SchlHOLG - Beschluss vom 04.02.2004
2 W 14/04
Normen:
InsO § 4 ; InsO § 5 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 37 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 264
ZIP 2004, 1476
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IN 5203/03
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 88/03

Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge sogenannter gewerbsmäßiger Firmenbestattung

SchlHOLG, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 2 W 14/04

DRsp Nr. 2004/6079

Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge sogenannter gewerbsmäßiger Firmenbestattung

»1. Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit im Sinne des § 3 As. 1 Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat. 2. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand. 3. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt.«

Normenkette:

InsO § 4 ; InsO § 5 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 37 ;

Entscheidungsgründe: