LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 08.01.2004
1 AR 36/03
Normen:
ZPO § 19 § 19a § 29 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 384
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10341/03
ArbG Frankfurt/M. 14/1 Ca 8357/03,

Willkürliche Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Nichtbeachtung gesetzlicher Änderung zum allgemeinen Gerichtstand des Insolvenzverwalters

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 AR 36/03

DRsp Nr. 2004/10959

Willkürliche Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Nichtbeachtung gesetzlicher Änderung zum allgemeinen Gerichtstand des Insolvenzverwalters

»Die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht bindet dieses nicht, wenn sie willkürlich ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das verweisende Gericht eine bereits vor längerer Zeit - hier: nahezu fünf Jahre - erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hat, deren Zweck es gerade war, Verweisungen wie die hier erfolgte zu verhindern (im Anschluss an BGH Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02 - NJW 2002, 3634).«

Normenkette:

ZPO § 19 § 19a § 29 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 37 ; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17a ;

Gründe: