OLG Brandenburg - Urteil vom 07.12.2022
4 U 61/22
Normen:
GenG § 15; GenG § 15b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 139; InsO § 80; InsO § 175; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; GenG § 101; GenG § 73;
Fundstellen:
NZG 2023, 1372
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 235/20

Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu vollziehendem Erwerb über den Pflichtanteil hinausgehender Anteile

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 61/22

DRsp Nr. 2023/1170

Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu vollziehendem Erwerb über den Pflichtanteil hinausgehender Anteile

1. Der Beitritt zu einer Genossenschaft ist wegen Verstoßes gegen § 15b GenG nichtig, wenn der Erwerb von Anteilen vereinbart wird, der erst sukzessive bezahlt und wirksam werden soll. 2. Gleichwohl ist das betreffende Genossenschaftsmitglied in der Insolvenz der Genossenschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zur Entrichtung der gesamten übernommenen Einlage verpflichtet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.03.2022 - 13 O 235/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GenG § 15; GenG § 15b Abs. 2; BGB § 134; BGB § 139; InsO § 80; InsO § 175; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; GenG § 101; GenG § 73;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...genossenschaft eG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Beklagte auf Zahlung rückständiger Einlagen auf von ihr übernommene Genossenschaftsanteile in Höhe von insgesamt 11.315,20 € in Anspruch.