OLG Koblenz - Urteil vom 21.01.2010
2 U 164/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 826; InsO § 21; InsO § 22; AGB-Banken § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 164/08

Wirksamkeit des Lastschriftwiderrufs durch den Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 2 U 164/09

DRsp Nr. 2010/6023

Wirksamkeit des Lastschriftwiderrufs durch den Insolvenzverwalter

Ein Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter ist auch innerhalb der 6-Wochenfrist nach Nr. § 7 III AGB-Banken nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - hier Sozialversicherungsbeiträge, Forderungen des Finanzamts - der Fall sein, insbesondere, wenn das Konto nur auf Guthabensbasis geführt wird und der Kunde bzw. spätere Insolvenzschuldner die Kontoumsätze per Kontoausdrucker regelmäßig geprüft hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.11.2009 - 2 U 1497/08 - NZI 2010, 18 ff = BGH XI ZR 1/10).

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 826; InsO § 21; InsO § 22; AGB-Banken § 7 Abs. 3;

Gründe: