1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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