OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009
3 U 78/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
NZI 2009, 849
WM 2010, 352
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 281/08

Wirksamkeit des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Einlösung einer Lastschrift

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 78/09

DRsp Nr. 2009/24104

Wirksamkeit des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Einlösung einer Lastschrift

1. Der Wirksamkeit des vom Insolvenzverwalter erklärten Widerspruchs gegenüber einer der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren vorgelegten Lastschrift für das Konto der Insolvenzschuldnerin steht nicht entgegen, dass ein aus dem Valutaverhältnis herrührender Grund für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben war. 2. Im Verhältnis der Schuldnerbank zum Lastschriftgläubiger kommt es nicht darauf an, ob sich der Widerspruch im Valutaverhältnis als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt, weil die Bank infolge des damit - endgültig - anweisungslosen Zugriffs auf das Konto der Insolvenzschuldnerin zu einer Rückbuchung der Kontobelastung in jedem Fall verpflichtet ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg 2 O 281/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um jeweils 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 20 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.