OLG Hamm - Urteil vom 04.06.2009
21 U 158/08
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 a.F.; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 187/08

Wirksamkeit einer Rangvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 21 U 158/08

DRsp Nr. 2011/1947

Wirksamkeit einer Rangvereinbarung

1. Einem Gläubiger der GmbH steht es frei, einen Nachrang nicht nur im Rang des § 39 Abs. 2 InsO, sondern auch innerhalb des § 39 Abs. 1 InsO zu vereinbaren, soweit es dabei nicht zu einer Verbesserung des gesetzlich vorgesehenen Rangs kommt. Dabei kann auch ein Kleingesellschafter den Nachrang einer Forderung mit der Gesellschaft vereinbaren. 2. Hat ein Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit dieser die Zahlung eines monatlichen Gewinnvorabs vereinbart, das nicht als Rückzahlung eines gleichzeitig gewährten Darlehens zu betrachten ist, so handelt es sich nicht um eine (in der Krise unzulässige) Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens. Auch aus anderen Gesichtspunkten kommt eine Insolvenzanfechtung nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass auch die Widerklage abgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 31% und der Beklagte zu 1) zu 69%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 a.F.;