OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.03.2015
1 U 38/14
Normen:
BGB § 649; InsO § 103; InsO § 119; VOB/B § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 695
ZIP 2015, 697
DB 2015, 1099
NZBau 2015, 292
NZI 2015, 466
BauR 2015, 1332
IBR 2015, 254
ZfIR 2015, 360
EWiR 2015, 287
NJW-Spezial 2015, 343
BauR 2015, 1215
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 139/13

Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln in Bauverträgen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 1 U 38/14

DRsp Nr. 2015/15080

Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln in Bauverträgen

§ 8 Abs. 2 VOB/B ist nach § 119 InsO unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/11, NJW 2013, 1159 ff.). Der den Bauvertrag wegen eines Eigeninsolvenzantrages des Auftragnehmers kündigende Auftraggeber kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung nicht allein auf diesen Antrag stützen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.2.2014 verkündete Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 649; InsO § 103; InsO § 119; VOB/B § 8 Abs. 2;

Gründe: