OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.2009
3 U 113/09
Normen:
InsO § 129; InsO § 130; InsO § 147;
Fundstellen:
EWiR § 21 InsO 2/2010, 61
NZI 2009, 803
ZIP 2009, 2102
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 368/08

Wirksamkeit von Belastungbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 113/09

DRsp Nr. 2009/23309

Wirksamkeit von Belastungbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Klage:| 4.143,07 €

Widerklage:| 278,20 €

Summe:| 4.421,27 €.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 130; InsO § 147;

Gründe:

A.