1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Klage:| 4.143,07 €
Widerklage:| 278,20 €
Summe:| 4.421,27 €.
A.
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