OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2012
9 U 98/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2012, 2006
ZInsO 2013, 388
ZInsO 2013, 858
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 109/11

Wirkung eines behördlich angeordneten Veräußerungs- und Zahlungsverbotes nach § 46 a I 1 Nr. 1 KWG a.F.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 9 U 98/11

DRsp Nr. 2012/15440

Wirkung eines behördlich angeordneten Veräußerungs- und Zahlungsverbotes nach § 46 a I 1 Nr. 1 KWG a.F.

Ein behördlich angeordnetes Veräußerungs- und Zahlungsverbot gemäß § 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG a.F. entfaltet die Wirkung einer Stundung mit der Folge, dass das Kreditinstitut sich weder in Verzug befindet, noch schuldhaft handelt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.08.2011, Az.: 2-25 O 109/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: