OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2004
20 W 44/04
Normen:
InsO § 87 ; InsO § 178 Abs. 3 ; WEG § 47 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 77/03

Wirkungslosigkeit der Vorentscheidung in der Rechtsmittelinstanz und Gerichtskosten bei Erledigung eines Verfahrens gegen einen insolventen Wohnungseigentümer durch Festhalten der Hauptforderung in der Insolvenztabelle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 44/04

DRsp Nr. 2004/17317

Wirkungslosigkeit der Vorentscheidung in der Rechtsmittelinstanz und Gerichtskosten bei Erledigung eines Verfahrens gegen einen insolventen Wohnungseigentümer durch Festhalten der Hauptforderung in der Insolvenztabelle

»1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist. 2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.«

Normenkette:

InsO § 87 ; InsO § 178 Abs. 3 ; WEG § 47 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe: