OLG Köln - Urteil vom 16.03.2004
22 U 148/03
Normen:
BGB §§ 677 ff. § 166 ; InsO § 5 § 130 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 919
ZVI 2004, 305
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 185/03

Zahlungsannahme durch Sachverständigen im Insolvenzverfahren - Wissenszurechnung bei mehreren Insolvenzanträgen

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 22 U 148/03

DRsp Nr. 2004/13859

Zahlungsannahme durch Sachverständigen im Insolvenzverfahren - Wissenszurechnung bei mehreren Insolvenzanträgen

1. Es ist nicht Aufgabe des nach § 5 InsO bestellten Sachverständigen, den Schuldner zur Begleichung der Forderungen seiner Gläubiger - mit dem Ziel einer Erledigung des Insolvenzantrags - zu veranlassen.2. Fordert und erhält der Sachverständige vom Schuldner eine Zahlung, die zur Begleichung einer solchen Forderung bestimmt ist, so handelt er im Verhältnis zu dem betreffenden Gläubiger als Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 677 BGB).Er ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Zahlbetrag unverzüglich an diesen Gläubiger auszukehren (§§ 667, 681 S. 2 BGB).Ohne eine entsprechende Weisung des Schuldners ist er nicht berechtigt, den erhaltenen Betrag so lange zurückzuhalten, bis feststeht, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht.3. Leitet der Sachverständige gleichwohl den vom Schuldner erhaltenen Betrag nicht an den Gläubiger weiter und fällt dieser Betrag später in die Insolvenzmasse, so ist der Sachverständige dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet.4. Die Auskehrung eines vom Schuldner erhaltenen Betrags kann nach § 130 InsO anfechtbar sein.