OLG Brandenburg - Urteil vom 12.03.2008
7 U 130/07
Normen:
InsO § 129 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 60/07

Zahlungsanspruch: Insolvenzrechtliche Rückgewähr gem. §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 7 U 130/07

DRsp Nr. 2008/10421

Zahlungsanspruch: Insolvenzrechtliche Rückgewähr gem. §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO

Zur Beweiswürdigung bei der Insolvenzanfechtung.

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 12.07.2006 über das Vermögen der Firma A... Ch... K... GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 9 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte die DAK mit - am 07.11.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenem - Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 11 d.A.).

Das Finanzamt F... des beklagten Landes hatte bereits am 08.02.2005 einen Antrag auf Eröffnung wegen nicht beizutreibender Steuerrückstände von 34.989,22 EUR gestellt (Bl. 12 d.A.). Vorausgegangen waren zwei im November 2004 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen. Nachdem auf dem Konto des Finanzamtes des beklagten Landes am 24.02.2005 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR, am 07.04.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, am 06.05.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR und am 03.06.2005 ein Betrag in Höhe von 27.359,08 EUR - mit auf den Namen der Schuldnerin ausgestellten Zahlungsbelegen (Bl. 19/ 193, 20, 21, 22 d.A.) - eingezahlt worden waren, erklärte das Finanzamt den Insolvenzantrag am 09.06.2005 für erledigt.