OLG Brandenburg - Urteil vom 18.06.2008
7 U 155/07
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 131 ; InsO § 132 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 217/06 - 29.06.2007,

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 133, 143 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 7 U 155/07

DRsp Nr. 2008/15382

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 133, 143 InsO

1. Zahlungen, die wegen in Aussicht gestellter Vollstreckungshandlungen getätigt werden, sind Rechtshandlungen im Sinn der §§ 129ff. InsO. 2. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt auch dann vor, wenn Zahlungen aus Bankdarlehen, Kontokorrentkrediten oder geduldeten Kontoüberziehungen geleistet werden, da die Bank regelmäßig über bessere Sicherheiten verfügt. 3. Geht es nicht um die Veräußerung einer belasteten Sache ,sondern um das Bestehen einer besseren Sicherheit für Verbindlichkeiten, die auch dann besteht (nachrangig), wenn die vorrangig gesicherten Ansprüche den Wert der gesicherten Sache ausschöpfen, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. 4. Von einem Benachteiliungsvorsatz ist auch dann auszugehen, wenn es zwar keine inkongruent Deckung gibt, sich dieser aber aus dem anderen Umständen des Falls ersehen lässt

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 131 ; InsO § 132 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten auf die Rückgewähr von Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen in Anspruch, die die Schuldnerin in der Zeit ab Januar 2003 bis August 2004 leistete.

Der Kläger hat beantragt,