OLG Hamm - Urteil vom 05.02.2009
I-2 U 98/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 56/07

Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen I-2 U 98/08

DRsp Nr. 2010/14207

Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH in Anspruch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.