OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2009
8 U 213/06
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 30; GmbHG § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/05

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Forderungen aus Gesellschafterdarlehen gegen ein vereinbartes Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 8 U 213/06

DRsp Nr. 2009/19069

Zulässigkeit der Aufrechnung mit Forderungen aus Gesellschafterdarlehen gegen ein vereinbartes Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

1. Da die Forderungen auf Aufgeldzahlungen nicht den strengen Regeln über die Kapitalaufbringung bei einer GmbH unterliegen, gelten die gesetzlichen Einschränkungen für die Zulässigkeit von Aufrechnungen, Erlass u.a. für das Aufgeld nicht. 2. Von einem in der Krise gegebenen oder "stehengelassenen" eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Gesellschaft nach Eintragung einer Kapitalerhöhung unter Berücksichtigung werthaltiger Ansprüche auf Einzahlung neuer Stammeinlagen freies Kapital hatte.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.101.077,91 €.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 30; GmbHG § 31;