BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 84/08
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 60; InsO § 92; ZPO § 574 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 36/08
AG Lüneburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 6/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 84/08

DRsp Nr. 2009/16075

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Einem einzelnen Insolvenzgläubiger steht kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 60; InsO § 92; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).