LSG Bayern - Urteil vom 22.01.2009
L 8 AL 110/08
Normen:
InsO § 85 Abs. 1; InsO § 85 Abs. 2; SGG § 70; SGG § 202; ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 239 Abs. 3; ZPO § 239 Abs. 4; ZPO § 240 S. 1 Halbs. 2; ZPO § 250; ZPO § 303;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 463/05

Zulässigkeit des Tätigwerdens des Sozialgerichts während einer Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach Eröffnung des Konkursverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 110/08

DRsp Nr. 2009/6716

Zulässigkeit des Tätigwerdens des Sozialgerichts während einer Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach Eröffnung des Konkursverfahrens

Ein Stillstand des Verfahrens ist von Amts wegen zu berücksichtigen (hier in Form der Unterbrechung ohne Antrag). Seither vorgenommene Handlungen des Gerichts sind unzulässig. Werden sie trotzdem vorgenommen, so sind sie zu wiederholen, um wirksam zu sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 35 AL 463/05 seit dem 16. Februar 2006 unterbrochen ist.

II. Das Urteil des Eufach0000000011 vom 14. März 2008 wird aufgehoben

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1; InsO § 85 Abs. 2; SGG § 70; SGG § 202; ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 239 Abs. 3; ZPO § 239 Abs. 4; ZPO § 240 S. 1 Halbs. 2; ZPO § 250; ZPO § 303;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des bei der Beklagten Versicherten, des Klägers mit ihrer Berufung gegen ein Tätigwerdendes Sozialgerichts während einer Unterbrechung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.