OLG Koblenz - Beschluss vom 19.03.2008
5 W 167/08
Normen:
ZPO § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 ; InsO § 55 § 208 § 209 § 210 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 427
OLGReport-Koblenz 2008, 702
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 12/08

Zulässigkeit einer auf den Einwand der Masseunzulänglichkeit gestützten Vollstreckungsabwehrklage des Insolvenzverwalters gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 5 W 167/08

DRsp Nr. 2008/22355

Zulässigkeit einer auf den Einwand der Masseunzulänglichkeit gestützten Vollstreckungsabwehrklage des Insolvenzverwalters gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

»Ist der Insolvenzverwalter im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Behauptung der erneuten Massenunzulänglichkeit gescheitert, hindert das nicht eine auf denselben Einwand gestützte Vollstreckungsabwehrklage.«

Normenkette:

ZPO § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 ; InsO § 55 § 208 § 209 § 210 ;

Gründe:

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht durfte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aus den im Beschluss vom 15. Januar 2008 niedergelegten Gründen verweigern.

Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die die Beklagte gegen ihn als Insolvenzverwalter erwirkt hat. Die Beschlüsse betreffen einen Rechtsstreit, der als Aktivprozess für die Insolvenzmasse geführt wurde, nachdem bereits deren Unzulänglichkeit angezeigt worden war. Dem Vortrag des Klägers gemäß reicht die Masse auch nicht hin, die im Raum stehenden - und nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO privilegierten - Kostenerstattungsansprüche zu erfüllen. Dementsprechend hat er dem Insolvenzgericht erneut Anzeige gemacht.