OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2002
11 VA 29/01
Normen:
EGGVG §§ 23 ff. ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 2 ; EGGVG § 30 ; InsO § 30 ; KostO § 30 ; ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 915 b ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AR 46/01

Zulässigkeit eines Antrags auf Auskunft darüber, ob über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 11 VA 29/01

DRsp Nr. 2003/7525

Zulässigkeit eines Antrags auf Auskunft darüber, ob über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde

1. Bei einem Auskunftsersuchen des Inhalts, ob über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren anhängig ist, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO, sondern um einen davon inhaltlich verschiedenen Antrag auf Registerauskunft. 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Auskunft über Registereintragungen handelt es sich jedenfalls dann, wenn für die begehrte Auskunft besondere Regelungen fehlen, um einen Justitzverwaltungsakt. 3. Zur Frage, inwieweit die Ablehnung des Antrags auf Auskunft über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das registerführende Gericht ermessensfehlerhaft ist.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff. ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 2 ; EGGVG § 30 ; InsO § 30 ; KostO § 30 ; ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 915 b ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.08.2001, worin sie auf einen schriftlichen Antrag vom 23.07.2001 Bezug nimmt, das Gericht um Auskunft darüber gebeten, ob über das Vermögen der Beteiligten zu 2. und Schuldnerin ein Insolvenzverfahren beantragt und gegebenenfalls zwischenzeitlich eröffnet worden sei.