LG Detmold, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 213/04
Zum Anfechtungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund gerichtlicher Ermächtigung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 27 W 44/04
DRsp Nr. 2005/1769
Zum Anfechtungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund gerichtlicher Ermächtigung
»1. Das Insolvenzgericht hat bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Prüfung, ob eine die Verfahrenskosten dekkende Masse vorhanden ist, auch zu entscheiden, ob Forderungen aus Insolvenzanfechtung in Betracht kommen und aufgrund ihrer Realisierbarkeit zur Masse gerechnet werden können.2. Das Vorgehen des Insolvenzgerichts, stattdessen einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen und diesen zu ermächtigen, "Anfechtungen bezüglich anfechtbarer Rechtshandlungen zu erklären" sowie Forderungen gegen die Anfechtungsgegner ggf. auch gerichtlich einzuziehen, und vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung den Ausgang eines entsprechenden vom vorläufigen Verwalter geführten Rechtsstreits abzuwarten, ist gesetzwidrig, weil dem vorläufigen Insolvenzverwalter kein Anfechtungsrechts zusteht und auch durch eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts nicht verschafft werden kann.«