OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2004
27 W 44/04
Normen:
InsO § 22 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 ; InsO §§ 129 ff. ; InsO § 135 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2006, 157
MDR 2005, 295
OLGReport-Hamm 2005, 57
ZIP 2005, 361
ZInsO 2005, 217
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 213/04

Zum Anfechtungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund gerichtlicher Ermächtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 27 W 44/04

DRsp Nr. 2005/1769

Zum Anfechtungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund gerichtlicher Ermächtigung

»1. Das Insolvenzgericht hat bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Prüfung, ob eine die Verfahrenskosten dekkende Masse vorhanden ist, auch zu entscheiden, ob Forderungen aus Insolvenzanfechtung in Betracht kommen und aufgrund ihrer Realisierbarkeit zur Masse gerechnet werden können. 2. Das Vorgehen des Insolvenzgerichts, stattdessen einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen und diesen zu ermächtigen, "Anfechtungen bezüglich anfechtbarer Rechtshandlungen zu erklären" sowie Forderungen gegen die Anfechtungsgegner ggf. auch gerichtlich einzuziehen, und vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung den Ausgang eines entsprechenden vom vorläufigen Verwalter geführten Rechtsstreits abzuwarten, ist gesetzwidrig, weil dem vorläufigen Insolvenzverwalter kein Anfechtungsrechts zusteht und auch durch eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts nicht verschafft werden kann.«

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 ; InsO §§ 129 ff. ; InsO § 135 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.