OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2004
7 U 148/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; InsO § 39 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 169/02

Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung ausgezahlter Beteiligungsentgelte an die Masse gemäß §§ 31, 30, 32a GmbHG

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 7 U 148/03

DRsp Nr. 2005/10862

Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung ausgezahlter Beteiligungsentgelte an die Masse gemäß §§ 31, 30, 32a GmbHG

1. Von einer verbotswidrigen Auszahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe gemäß den §§ 32a, 31, 30 GmbHG und damit von einer Haftung auf Rückzahlung bereits gewährter Beteiligungsentgelte ist nicht auszugehen, wenn die Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Beteiligungsvertrags noch zum Auszahlungszeitpunkt der Beteiligungsentgelte überschuldet bzw. zahlungsunfähig gewesen ist.2. Auszahlungen an Gesellschafter, die ihre Grundlage in einem Individualvertrag haben, der mit dem Gesellschafter wie mit einem Dritten geschlossen wurde, können gegen § 30 GmbHG solange nicht verstoßen, als für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird; sie dürfen auch erfüllt werden, wenn nach dem Abschluss eine Unterbilanz eintritt.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; InsO § 39 ;

Gründe: