OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2008
I-12 U 216/06
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 51/06

Zum Begriff der Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen I-12 U 216/06

DRsp Nr. 2008/15425

Zum Begriff der Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO

Droht der Gläubiger dem Schuldner die Zwangsvollstreckung ausdrücklich an und schließt der Schuldner daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarungen mit Regelungen für die Zwangsvollstreckung im Verzugsfall ab, dann ist die Ratenzahlung eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinn des § 131 InsO.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Anfechtung nach § 131 InsO scheide mangels inkongruenter Deckung aus, da die Schuldnerin die Zahlungen freiwillig aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung geleistet habe, nicht aber unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe.