I.
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Anfechtung nach § 131 InsO scheide mangels inkongruenter Deckung aus, da die Schuldnerin die Zahlungen freiwillig aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung geleistet habe, nicht aber unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe.
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