I.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1.3.2006 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der O. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt.
Die Beklagte stand mit der Insolvenzschuldnerin seit 1998 in Geschäftsbeziehung.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen und beantragt,
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