OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.01.2004
11 WF 3859/03
Normen:
BGB § 1353 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB IV § 18 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1967
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 643/03

Zum Verhältnis zwischen Zustimmungsanspruch des Unterhaltspflichtigen zum begrenzten Realsplitting und Freistellungsanspruch des Unterhaltsberechtigten von entstehenden steuerlichen Nachteilen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 11 WF 3859/03

DRsp Nr. 2004/2919

Zum Verhältnis zwischen Zustimmungsanspruch des Unterhaltspflichtigen zum begrenzten Realsplitting und Freistellungsanspruch des Unterhaltsberechtigten von entstehenden steuerlichen Nachteilen

»1. Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten, ihn von der Einkommenssteuerschuld freizustellen, die ihm als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen erwächst, so eng verbunden, dass der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen Nachteilen verlangt werden kann.2. Grundsätzlich hat der Unterhaltspflichtige auch die Nachteile auszugleichen, die dem Unterhaltsberechtigten daraus erwachsen, dass öffentliche Leistungen gekürzt oder entzogen werden, weil der Unterhaltsberechtigte infolge des begrenzten Realsplittings die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreitet.3. Die Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Regel nicht die Folge des Überschreitens einer steuerlichen Einkommensgrenze.«

Normenkette:

BGB § 1353 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB IV § 18 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe: