OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2004
3 U 205/03
Normen:
InsO § 38 ; InsO § 55 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2-23 O 141/03 - 03.09.2003,

Zur Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit bei einem für den Fall der Kündigung im Geschäftsführervertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 3 U 205/03

DRsp Nr. 2004/17288

Zur Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit bei einem für den Fall der Kündigung im Geschäftsführervertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch

»Ein für den Fall der Kündigung im Geschäftsführervertrag vorgesehener Abfindungsanspruch ist Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 I Nr. 1 InsO, auch wenn die Kündigung erst nach Insolvenzöffnung erfolgt.«

Normenkette:

InsO § 38 ; InsO § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat gegen die Beklagte Gehalts- und Abfindungsansprüche aus einem undatierten Geschäftsführervertrag (Bl. 6 f. d.A.) geltend gemacht. Über das Vermögen seiner Arbeitgeberin, der Firma X GmbH wurde am 1.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin.

Streitig ist im Berufungsverfahren allein der in § 9 Ziff. 7 des Geschäftsführervertrages festgelegte Abfindungsanspruch, zu dem folgendes bestimmt ist:

"Unbeschadet etwaiger noch bestehender Vergütungsansprüche hat der Geschäftsführer für den Fall der Kündigung des Vertrages durch die Gesellschaft Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bzw. Entschädigung in Gesamthöhe von 105.000,00 DM (...)".