AG Göttingen - Beschluß vom 16.04.2002
74 IK 172/00

Zur Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

AG Göttingen, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 74 IK 172/00

DRsp Nr. 2005/19754

Zur Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Gründe:

Unter dem 7.11.2000 hat die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und zugleich die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt. Durch Beschluss vom 1.03.2001 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluss vom 9.08.2001 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist unter anderem zur Erörterung des Antrag auf Restschuldbefreiung auf den 8.11.2001 bestimmt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Einwendungen gegen unter anderem die Ankündigung der Restschuldbefreiung schriftlich bis zum 1.11.2001 vorzubringen.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2001 hat die V. e. G. beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: