OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2004
8 U 104/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 ; InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 ; GVG § 17a Abs. 5 ; AO § 149 ; AO § 150 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 72/03

Zur Frage der Aufrechnung einer durch Umsatzsteuer hergeleiteten Insolvenzforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 104/03

DRsp Nr. 2004/13593

Zur Frage der Aufrechnung einer durch Umsatzsteuer hergeleiteten Insolvenzforderung

Ein Steuererstattungsanspruch ist mit einer nicht in anfechtbarer Weise aus Umsatzsteuer hergeleiteten Insolvenzforderung aufrechenbar.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 ; InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 ; GVG § 17a Abs. 5 ; AO § 149 ; AO § 150 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Auf den am 30.05.2001 eingegangenen Eigenantrag der Firma A... GmbH ... (demnächst: Schuldnerin) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 04.10.2001 eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

Die Schuldnerin meldete für den Monat April 2001 eine in Höhe von 11.076,89 EURO zu entrichtende Lohnsteuer bei dem Finanzamt des beklagten Landes an. Die Schuldnerin zahlte diese Lohnsteuer, die am 15.05.2001 fällig wurde, am 31.05.2001 an das Finanzamt des Beklagten. Für den Monat Mai 2001 meldete die Schuldnerin einen zum 15.06.2001 fälligen Lohnsteuerbetrag in Höhe von 9.937,04 EURO an, zahlte jedoch hierauf am 29.06.2001 lediglich einen Teilbetrag von 3.885,82 EURO.