OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2008
27 U 2/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 149/06

Zur Frage, ob im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 27 U 2/07

DRsp Nr. 2008/18009

Zur Frage, ob im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Schuldnerin war teils unmittelbare, teils mittelbare Gesellschafterin mehrerer Gesellschaften, über die im Jahre 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ebenfalls im Jahre 2001 erging gegen sie im Anschluss an eine Betriebsprüfung ein Einkommensteuerbescheid, wonach sie wegen verdeckter Gewinnausschüttungen mehr als 400.000 EUR Einkommensteuer zu zahlen habe. Hierüber führt die Schuldnerin eine laufende Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Vollstreckungsversuche der Finanzverwaltung sind bislang nur z.T. erfolgreich gewesen.