OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2004
7 U 212/03
Normen:
HGB § 236 Abs. 2 ; HGB § 232 Abs. 2 S. 1 ; GmbHG § 19 Abs. 2 ; GmbHG § 32 a ; GmbHG § 32 b ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 158 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1390
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 60/03

Zur Haftung eines stillen Gesellschafters auf Zahlung einer Tranche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 7 U 212/03

DRsp Nr. 2004/18891

Zur Haftung eines stillen Gesellschafters auf Zahlung einer Tranche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers ist die stille Gesellschaft zwingend aufgelöst. Jedoch hat der stille Gesellschafter eine rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen. Ist er dagegen am Verlust gar nicht beteiligt, hat er nichts mehr einzuzahlen. 2. Folglich besteht keine Haftung auf Zahlung einer Tranche aus einer Einlage aufgrund eines Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft bei fehlender Verlustbeteiligung.

Normenkette:

HGB § 236 Abs. 2 ; HGB § 232 Abs. 2 S. 1 ; GmbHG § 19 Abs. 2 ; GmbHG § 32 a ; GmbHG § 32 b ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 158 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... GmbH die Beklagte auf Zahlung der dritten Tranche ihrer Einlage aufgrund einer stillen Beteiligung an der Schuldnerin in Anspruch. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,79 EURO nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.