OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2004
8 U 40/03
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 22 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 438/02 - 01.04.2003,

Zur Herausgabe einer Zahlung an den Insolvenzverwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 40/03

DRsp Nr. 2004/11304

Zur Herausgabe einer Zahlung an den Insolvenzverwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung

1. Nach Eröffnung des Konkurses ist die Pflicht des Verwalters, das ohne rechtlichen Grund in die Masse Gelangte herauszugeben, Masseschuld. 2. Wird einem unberechtigtem Zahlungsverlangen entsprochen und wird ohne rechtlichen Grund geleistet, so führen die begründeten Verbindlichkeiten zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse, der die Beträge nach Eröffnung zugeflossen sind. 3. Für eine Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO reicht eine pauschale, allumfassende Ermächtigung nicht aus, weil nach dieser Vorschrift Masseverbindlichkeiten nur durch eine inhaltlich bestimmte gerichtliche Anordnung begrndet werden können.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 22 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Auf den Eröffnungsantrag der ... K... ... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) vom 15.02.1999 hin beauftragte das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.02.1999 (Bl. 12 d.A.) den Beklagten mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens.