OLG Brandenburg - Urteil vom 23.07.2008
7 U 230/07
Normen:
HGB § 171 Abs. 2 ; HGB § 172 Abs. 4 ; RBerG § 1 ; BGB § 141 Abs. 1 ; BGB § 184 ; BGB § 185 ; BGB § 257 ; BGB § 399 Alt. 1 ; InsO § 22 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 405/06

Zur Kommanditistenstellung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds - Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders an den Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 7 U 230/07

DRsp Nr. 2008/15339

Zur Kommanditistenstellung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds - Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders an den Insolvenzverwalter

1. Wird in einem Treuhandvertrag den Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, sich als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen zu lassen und machen diese von der Möglichkeit keinen Gebrauch, dann haftet allein der als Kommanditist eingetragene Treuhänder gem. §§ 171 Abs. 1 , 172 Abs. 4 HGB. 2. Der Freistellungsanspruch des Treuhänders gegenüber den Gesellschaftern ist abtretbar. Der Insolvenzverwalter kann auch aus dem von Befreiungsberechtigten abgetretenen Anspruch vorgehen, denn während des Insolvenzverfahrens können die materiellrechtlichen Inhaber der Forderung (Gesellschaftsgläubiger) den Anspruch nicht geltend machen. An Ihre Stelle tritt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. 3. Die Abtretung des Befreiungsanspruchs ist aber nur dann wirksam, wenn zur Zeit der Abtretung das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Andernfalls gilt der Ausschluss der Abtretung gem. § 399 BGB, da sich durch die Abtretung der Leistungsinhalt ändert. Die Unwirksamkeit gem. § 399 BGB ist absolut.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2 ; HGB § 172 Abs. 4 ; RBerG § 1 ; BGB § 141 Abs. 1 ; BGB § 184 ; BGB § 185 ; BGB § 257 ; BGB § 399 Alt. 1 ; InsO § 22 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ; § Abs. Nr. ;