OLG Stuttgart - Urteil vom 11.11.2003
12 U 125/03
Normen:
InsO § 133 ; InsO § 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 145
ZIP 2004, 129
ZInsO 2004, 752
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 35/03

Zur Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 12 U 125/03

DRsp Nr. 2003/15852

Zur Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

»1. Dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690) anerkannten allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem sich wegen der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einem Sozialversicherungsträger aufdränge, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH (noch) keinen Insolvenzantrag nach § 64 GmbHG gestellt hat. Hieraus kann angesichts der Überlegungsfrist von bis zu drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft geschlossen werden. 2. Die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 134, 304 ff.) hinsichtlich des Bestehens einer Pflicht zur vorrangigen Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, weil hiervon einer Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen nicht erfasst werden.«

Normenkette:

InsO § 133 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

A.