OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2004
11 U 95/03
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 144 ; KO § 30 ; BGB § 286 ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 519
ZInsO 2004, 504
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 370/02 - 15.08.2003,

Zur Wirksamkeit eines Erlassvertrages über eine Bürgschaft sowie zur Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung durch Hereinnahme eines Kundenschecks durch die Bank

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 11 U 95/03

DRsp Nr. 2004/6658

Zur Wirksamkeit eines Erlassvertrages über eine Bürgschaft sowie zur Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung durch Hereinnahme eines Kundenschecks durch die Bank

1. Allein die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde führt, selbst wenn dies in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich vorgesehen ist, noch nicht zum Erlöschen der Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag. Erlöschen kann die Bürgschaft nur durch Abschluss eines gesonderten Erlassvertrages. 2. Der Erlassvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Erforderlich ist jedoch regelmäßig ein eindeutiges Verhalten des Gläubigers, aus dem sich sein Wille zum Erlass der Forderung klar und sicher ergibt. 3. Die Hereinnahme eines Kundenschecks verschafft der Bank an dem Scheck und an der zugrundeliegenden Forderung ein Absonderungsrecht. Das Sicherungs- und Verwertungsrecht der Bank stellt eine inkongruente Deckung dar, die gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung erfüllt, wenn die Einreichung des Schecks im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erfolgte. 4. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldnrers ergibt sich nicht nur aus dem Bericht des Insolvenzverwalters, sondern auch aus den Angaben in dem Eröffnungsantrag

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 144 ; KO § 30 ; BGB § ;