BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZR 200/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 200/08
OLG Braunschweig, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 199/10

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 200/11

DRsp Nr. 2012/16098

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 79.792,99 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Soweit von der Beklagten geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 12 ff.) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein unanfechtbares Bargeschäft vorgelegen habe, übersieht die Nichtzulassungsbeschwerde, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO, sondern um eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO geht. Im Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung gilt das Privileg des Bargeschäfts nicht.

2.