LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.03.2004
5 Ta 153/03
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 ; ArbGG § 3 ; InsO § 60 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 128
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 548/03

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei persönlicher Haftung des Insolvenzverwalters

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 153/03

DRsp Nr. 2004/12092

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei persönlicher Haftung des Insolvenzverwalters

»Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 3 ArbGG auch in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch gem. § 60 InsO persönlich haftet.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 ; ArbGG § 3 ; InsO § 60 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 3 ArbGG.