AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 106 IN 2688/03
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
BayObLG, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 83/03
DRsp Nr. 2003/11641
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
»Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin ist nicht gegeben, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 34).«