OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2012
20 W 65/12
Normen:
HGB § 318 Abs. 4; InsO § 155;
Fundstellen:
BB 2012, 2062
DB 2012, 2389
ZIP 2012, 1617
ZInsO 2012, 1617
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011

Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres i.S. von § 155 Abs. 2 S. 1 InsO; Bestellung eines Abschlussprüfers für das bisherige Geschäftsjahr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 20 W 65/12

DRsp Nr. 2012/17137

Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres i.S. von § 155 Abs. 2 S. 1 InsO; Bestellung eines Abschlussprüfers für das bisherige Geschäftsjahr

1. Die Zuständigkeit zur Änderung des nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden "Insolvenzgeschäftsjahres" liegt alleine beim Insolvenzverwalter. 2. Diese Änderung stellt keine Satzungsänderung dar, setzt für ihre Wirksamkeit aber die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister der Gesellschaft und die dortige Eintragung der Änderung in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft voraus. 3. Ohne diese Eintragung kommt die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers auf Antrag des Insolvenzverwalters für das bisherige sich aus der Satzung ergebende Geschäftsjahr der Gesellschaft nicht in Frage.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf Euro 300.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 318 Abs. 4; InsO § 155;

Gründe: