Familien- und nachlassrechtliche Wirkungen

Autor: Lissner

Elterliche Sorge, Vormundschaft

Entzug der Vermögenssorge im Einzelfall

Soweit im Fall der Insolvenzeröffnung eine Gefahr für das Kindesvermögen zu besorgen ist, kann das Familiengericht über § 1666 Abs. 1 BGB tätig werden und die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Es kann nach § 1667 BGB den Eltern auferlegen, ein Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Kindesvermögens anzufertigen, Geld in bestimmter Weise anzulegen oder Sicherheit zu leisten. Als Ultima Ratio kann auch der Entzug der Vermögenssorge in Betracht kommen (KG v. 05.06.2009 – 13 UF 113/08). Das Insolvenzgericht hat deshalb von der Eröffnung des Verfahrens – im Fall des Eigenantrags des Schuldners auch schon von der Antragstellung – dem Familiengericht Mitteilung zu machen (§ 22a FamFG). Dieses hat selbständig zu prüfen, ob es nach §§ 1666, 1667 BGB tätig werden muss oder nicht.

Einstweilige Anordnung