Anordnung der Postsperre (§ 99 InsO)

Autor: Lissner

Erlass des Beschlusses

Die Postsperre ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO durch begründeten Beschluss zu erlassen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Aufklärung nachteiliger Rechtshandlungen des Schuldners erforderlich erscheint oder solche verhindert werden müssen (OLG Celle, NZI 2000, 583). Der Beschluss hat dies in seiner Begründung ausreichend darzulegen (OLG Celle, ZIP 2002, 578); Allgemeinbegründungen – aus Textbausteinen zusammengestellt – sind nicht zulässig (BGH, NZI 2003, 647). Ein Bedürfnis für die Anordnung der Postsperre kann sich insbesondere ergeben zur Aufklärung von Anfechtungsmöglichkeiten durch den Verwalter oder zur Ermittlung im Ausland befindlichen Vermögens.

Vor Erlass des Beschlusses ist der Schuldner anzuhören, ist dies nicht möglich, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 2 InsO).

In dem Beschluss kann angeordnet werden, dass einzelne oder alle Postsendungen dem Verwalter zuzuleiten sind. Der Begriff der Postsendung soll nach der Begründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 143) weit ausgelegt werden. Es fallen hierunter Fernschreiben, Telegramme, Telefax-Sendungen, jedoch keine Telefongespräche. Ob E-Mail-Sendungen unter die Postsperre fallen, kann zwar bejaht werden, jedoch wird sich deren Sperre rein praktisch als schwierig erweisen, man müsste dem Schuldner den Anschluss zum Internet verwehren.

Rechtsmittel