Mitwirkungspflichten im Verfahren

Autor: Lissner

Auskunftspflichtiger Personenkreis

Im Insolvenzverfahren treffen den Schuldner Pflichten im Hinblick auf Auskunftserteilung und Sachaufklärung. In der Insolvenz der juristischen Person oder Personengesellschaft sind die gesetzlichen Vertreter oder vertretungsberechtigten Gesellschafter hierzu verpflichtet (§ 101 InsO). Nach § 101 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO gilt dies auch für frühere gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Angestellte der Gesellschaft oder des Schuldners. Dadurch soll verhindert werden, dass sich insbesondere der gesetzliche Vertreter durch Amtsniederlegung der gesetzlichen Auskunftspflicht entzieht. Eine Amtsniederlegung nur mit dem Zweck, sich der Pflicht der Insolvenzantragstellung oder der mit der Insolvenz verbundenen Auskunftspflichten zu entziehen, ist regelmäßig als unwirksam anzusehen (zu ähnlichen Fällen auch Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 Rdnr. 41; BGHZ 78, 82; BGHZ 121, 257, 260). Gleiches gilt, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sein Amt niederlegt, ohne gleichzeitig als Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (BayObLG, ZIP 1999, 1599).

Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers