Autor: Lissner |
Im Insolvenzverfahren treffen den Schuldner Pflichten im Hinblick auf Auskunftserteilung und Sachaufklärung. In der Insolvenz der juristischen Person oder Personengesellschaft sind die gesetzlichen Vertreter oder vertretungsberechtigten Gesellschafter hierzu verpflichtet (§ 101 InsO). Nach § 101 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO gilt dies auch für frühere gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Angestellte der Gesellschaft oder des Schuldners. Dadurch soll verhindert werden, dass sich insbesondere der gesetzliche Vertreter durch Amtsniederlegung der gesetzlichen Auskunftspflicht entzieht. Eine Amtsniederlegung nur mit dem Zweck, sich der Pflicht der Insolvenzantragstellung oder der mit der Insolvenz verbundenen Auskunftspflichten zu entziehen, ist regelmäßig als unwirksam anzusehen (zu ähnlichen Fällen auch Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 Rdnr. 41; BGHZ 78,
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